Verwaltungsgericht gibt Swissmedic Recht
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Nur weil ein Produkt Vitamin C enthält, handle es sich dabei nicht zwingend um ein Arzneimittel, so das Verwaltungsgericht in dem Urteil. Andererseits schliesse die Tatsache, dass gewisse Lebensmittel Vitamin C enthalten, nicht aus, dass es auch Arzneimittel mit dem Wirkstoff Vitamin C geben kann. Allenfalls müssten diese Medikamente sogar in der Apotheke gekauft werden, weil Drogisten dazu nicht ermächtigt seien. Angerufen hatte die Gesundheitsdirektion der Kantonale Drogistenverband. |
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Dieser war nicht damit einverstanden, dass der Kantonsapotheker den Drogistinnen und Drogisten verboten hatte, drei apothekenpflichtige Arzneimittel zu verkaufen, welche Wirkstoffe enthalten, die auch in Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln zu finden sind.
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Der Berner Gesundheitsdirektor war der Argumentation des Drogistenverbands gefolgt und hatte Swissmedic in seinem Entscheid scharf kritisiert. Es sei „stossend, wenn nicht sogar willkürlich" wenn Swissmedic für solche Arzneimittel einerseits eine Beratung durch eine Medizinalperson (Apotheker) vorschreibe, Lebensmittel mit vergleichbarem Inhalt jedoch überall frei gekauft werden könnten. Swissmedic sowie dem für Lebensmittelkontrolle zuständigen Bundesamt für Gesundheit (BAG) wurde vorgeworfen, sie hätten nicht geprüft, ob es sich bei den Produkten um Arznei- oder Lebensmittel handle. In ihrer Beschwerde hatte Swissmedic ausgeführt, für die Beurteilung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel dürfe nicht nur auf dessen Zusammensetzung bzw. dessen Inhaltsstoffe abgestellt werden. Ebenso wichtig sei der Verwendungszweck. Swissmedic bezog sich dabei auf das Heilmittelgesetz des Bundes. Das Verwaltungsgericht hat diese Auffassung des Heilmittelinstituts nun bestätigt. Es räumt ein, dass die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln schwierig sei. Das Verwaltungsgericht hält Swissmedic und dem für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Bundesamt für Gesundheit zugute, dass sie einen Indizienkatalog entwickelt hätten, der klare Anhaltspunkte für die Einteilung enthalte. |
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Zudem schliesse die Einteilung eines Produkts in die Kategorie Lebensmittel nicht aus, dass ein ähnliches Produkt nicht auch ein Arzneimittel sein könne. Dies lasse sich anhand von Vitamin C veranschaulichen: Einerseits enthalte das Lebensmittel Orangensaft bekanntlich Vitamin C. Andererseits existierten Vitamin C Brausetabletten, die als Nahrungsergänzungsmittel angeboten würden und mit denen ein möglicher künftiger Vitamin C Mangel verhindert werden soll.
Schliesslich habe Swissmedic Kautabletten mit einem vergleichsweise hohen Vitamin C Gehalt zugelassen, die der Behandlung von Vitamin C Mangelerscheinungen, d.h. der Heilung einer Krankheit, dienten. Das Verwaltungsgericht widerspricht auch dem Argument von Gesundheitsdirektion und Drogistenverband, ein Arzneimittel mit einer Zusammensetzung, wie sie auch für gewisse Nahrungsergänzungsmittel gegeben sei, könne vernünftigerweise nicht auf den Verkauf in Apotheken beschränkt werden. Ist ein Produkt als Arzneimittel eingestuft, so ist es durch Swissmedic einer bestimmten Verkaufskategorie zuzuteilen (apothekenpflichtige, auch in Drogerien erhältliche sowie frei verkäufliche Arzneimittel). Die Kriterien, nach denen die Zuteilung erfolgt, wurden durch den Bundesrat in einer Verordnung festgelegt. Eine Fachberatung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Arzneimittel in bestimmten Fällen nicht angewendet werden darf oder wenn wichtige Nebenwirkungen bekannt sind. Zudem ist das Anwendungsgebiet ein wichtiges Entscheidkriterium dafür, ob ein Arzneimittel in die Abgabekategorie C (Apotheke) oder D (Drogerie) eingeteilt wird. Das Verwaltungsgericht hat die in der bundesrätlichen Verordnung festgelegten Einteilungskriterien als gesetz- und verfassungsmässig betrachtet und deshalb den Entscheid der Gesundheitsdirektion aufgehoben.
Quelle: Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic) - http://www.swissmedic.ch - 27.10.2009
27.10.2009 -