Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft


28.10.2009 - Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen sowie die Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz per 1. Mai 2010 in Kraft. Dieses Gesetz will die Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens schützen und gilt für geschlossene Räume, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Ausserdem sieht das Gesetz vor, dass die Kantone strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen können.

Das Bundesgesetz will die Gesundheit der Nichtraucherinnen und Nichtraucher sowie der Arbeitnehmenden an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen schützen. Das bedeutet, dass ab dem 1. Mai 2010 alle geschlossenen Räume, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, rauchfrei sind. Ebenfalls rauchfrei sind ab diesem Datum alle geschlossenen Räume, die öffentlich zugänglich sind. Private Haushaltungen sind von diesem Gesetz ausgenommen.

Das Bundesgesetz legt den Mindeststandard für den Schutz vor dem Passivrauchen fest und ermächtigt die Kantone, strengere Vorschriften zu erlassen. Zurzeit verfügen achtzehn Kantone über eine Gesetzgebung in diesem Bereich.


 


 

Fünfzehn davon (AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, NE, SG, SO, TI, UR, VD, VS, ZH) - die drei Viertel der Schweizer Bevölkerung umfassen - haben eine Gesetzgebung, die über die Anforderungen des Bundesgesetzes hinausgeht.

Die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen regelt die Ausführungsbestimmungen des Gesetzes. Im Rahmen der Anhörung sind beim Bundesamt für Gesundheit 137 Stellungnahmen aus Wirtschaft, Politik und Gesundheit sowie von den Kantonen eingegangen. Das EDI hat sie evaluiert und die Verordnung entsprechend angepasst.

Passivrauchen schadet der Gesundheit. Es verursacht Lungenkrebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Asthma und Infektionen der Atemwege. Sobald das Bundesgesetz in Kraft tritt, das heisst ab dem 1. Mai 2010, müssen Angestellte an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen geschützt werden. Den Raucherinnen und Rauchern können Raucherräume, die mit einer mechanischen Belüftungsanlage ausgestattet sind, zur Verfügung gestellt werden. Einzelbüros und Arbeitsplätze im Freien fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes.


 


 

Ab dem 1. Mai 2010 müssen auch alle geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räume rauchfrei sein. Nicht mehr geraucht werden darf in Einkaufszentren, Schulen, Kinos, Sportanlagen, Restaurants usw. In diesen Räumen können Raucherräume, die mit einer mechanischen Lüftungsanlage ausgestattet sind, eingerichtet werden. Restaurationsbetriebe mit einer Gesamtfläche von weniger als 80 m2 können als Raucherlokale zugelassen werden. In fünfzehn Kantonen sind jedoch Raucherlokale verboten.

Inkrafttreten und Übergangsfristen

Der Bundesrat hat das Inkrafttreten des Bundesgesetzes und der Verordnung auf den 1. Mai 2010 festgelegt. Um die Belüftungsanlagen anforderungsgemäss installieren zu können, wird den Raucherlokalen und den Betrieben mit Raucherraum eine Übergangsfrist bis am 1. Mai 2011 gewährt. Die an die Lüftung gestellten Anforderungen entsprechen den Normen, wie sie für Lüftungssysteme zurzeit üblich sind.

 


Adresse für Rückfragen:

Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Öffentliche Gesundheit, Sektion Alkohol und Tabak, Frau Gabriela Scherer
Tel. 031 322 95 05, media (at) bag.admin.ch

 

Herausgeber:
Eidgenössisches Departement des Innern, Internet: http://www.edi.admin.ch/



Quelle: Bundesamt für Gesundheit (BAG) -
http://www.bag.admin.ch - 28.10.2009

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