Über den Beruf Apotheker


Von Pharmama

Apotheker ist ein toller Beruf: Abwechslungsreich, mit viel Verantwortung, mit direktem Einfluss auf die Gesundheit der Kunden – in diesem Fall "Patienten" zu sagen ist sicher richtig. Aber er ist streng reglementiert. Der Beruf Apotheker unterliegt einer Menge gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Zusammenarbeit – unter anderem auch, damit diese Verantwortung nicht missbraucht wird. Unterschiedliche Länder haben unterschiedliche Vorschriften und Gesetze. Ich versuche mich hier an einem Vergleich der DACH-Länder: Deutschland, (D) Österreich (AT) und der Schweiz (CH) anhand verschiedener Fragen rund um die Apotheke.


Was braucht es für eine Apothekeneröffnung?

CH: In der Schweiz gelten Apotheken als Detailhandelsgeschäfte, die zwar spezialisiert sind, aber vollständig der Handels- und Gewerbefreiheit unterstehen und von den Behörden weder einen offiziellen Versorgungsvertrag noch den Auftrag zur Beteiligung an der Grundversorgung im Gesundheitssystem haben. Es gilt Niederlassungsfreiheit, was den Standort betrifft, aber zahlreiche Vorschriften betreffend Einrichtung und Qualitätssicherungssystem. Die Leitung der Apotheke muss durch einen diplomierten Apotheker mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung mit den erforderlichen Weiterbildungen sowie einem einwandfreien Strafregister- und Betreibungsauszug gewährleistet sein. Ausländische Diplome werden anerkannt, wenn sie aus Ländern mit vergleichbaren Ausbildungsgängen stammen. Der Inhaber der Apotheke muss nicht Apotheker sein, kann mehrere Apotheken besitzen oder auch eine Kette.
In Kürze tritt ein neues Gesetz in Kraft, gemäss welchem die Weiterbildung Fachapotheker FPH in Offizinpharmazie notwendig ist, um eine Apotheke zu leiten und mit Krankenkassen abrechnen zu können. Die dafür benötigte Zeit beträgt 2-5 Jahre und kann berufsbegleitend absolviert werden. Es sind 400 Kontaktstunden sowie eine Diplomarbeit und drei Praxisarbeiten notwendig. In dieser Weiterbildung wird das Rüstzeug vermittelt, das es zur Führung einer Apotheke braucht.

D: Die Apotheken in Deutschland haben einen offiziellen, vom Staat vergebenen, gesetzlichen Auftrag zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Nur ein in Deutschland approbierter Apotheker mit positiven polizeilichen Führungszeugnis darf eine Apotheke betreiben: Eine Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken, welche durch Apotheker geleitet werden müssen. Ketten sind verboten. Ausländische Berufsabschlüsse dürfen nur eine seit mindestens drei Jahren bestehende Apotheke betreiben, bzw. müssen drei Jahre Berufserfahrung nachweisen. Es herrscht Niederlassungsfreiheit. Es gibt sehr viele Vorschriften für die Räumlichkeiten und deren Anordnung, der Pflicht zur Vorhaltung eines Labors für Identitätsprüfungen von Rohstoffen, der strikten Trennung vom Kundenbereich vom internen Bereich. Des weiteren besteht die Pflicht zur Anwendung eines Qualitätsmanagement Systems.

Ö: Für eine Neueröffnung einer Apotheke gilt in Österreich: Die Apotheken müssen untereinander mindestens 500 Meter entfernt sein. Einer existierenden Apotheke müssen mindestens 5500 zu versorgende Personen bleiben und damit eine Apotheke öffnen kann, muss es einen Arzt in der Ortschaft haben. Die Apotheke hat eine Offenhaltepflicht. Zum Leiten der Apotheke ist vorher fünf Jahre Vollzeitdienst vorgeschrieben, sowie ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Gesundheitsattest. Ein Apotheker muss mehr als die Hälfte der Apotheke besitzen (Konzessionär) und ist damit persönlich verantwortlich und haftend. Ein Apotheker darf nur in einer Apotheke “Konzessionär“ sein (ev. plus eine Filialapotheke), daher gibt es keine Ketten. Die Apothekenbetriebsordnung macht auch Vorschriften betreffend der Räume, Ausstattung (Labor, Lager, Offizin, Nachtdienstzimmer) und Betriebsregeln und wird alle fünf Jahre geprüft – ein Qualitätsmanagementsystem ist aber nicht vorgeschrieben.


Was darf eine Apotheke verkaufen? Wie sind Arzneimittel eingeteilt?

CH: In der Schweiz verkauft die Apotheke Medikamente, Chemikalien und Drogerieartikel und Kosmetik, aber auch zum Teil auch Dekorationsartikel und weitere Artikel. Immer häufiger ist die Kombination einer Apotheke mit einer Drogerie / Parfümerie. Allerdings müssen die Bedingungen erfüllt sein, damit die Bezeichnung "Drogerie" zulässig ist. Grundsätzlich halten sich die Apotheken im Normalfall an Produkte und Dienstleistungen rund um die Gesundheit. Manche Apotheken bieten auch Kosmetikbehandlungen an aufgrund der immer stärker sinkenden Margen.

Medikamente und Heilmittel sind in der Schweiz in Kategorien eingeteilt. Liste A und B: Rezeptpflichtig, wobei A verschärft rezeptpflichtig ist und nur einmal auf das Rezept abgegeben werden darf. Die Produkte der Liste C sind nur in Apotheken erhältlich; die Liste D ist in Apotheken und Drogerien erhältlich. Artikel der Liste E sind überall erhältlich. Für die rezeptpflichtigen Medikamente gibt es Ausnahmen, dass die Apotheke das in dokumentierten Einzelfällen auch ohne Rezept abgeben darf. Dazu später mehr.

D: Die Apotheke in Deutschland darf nur Medikamente und Heilmittel und etwas Kosmetika verkaufen, jedoch nichts “Sortimentsfremdes“. Im Notdienst ist sogar nur die Abgabe von Arzneimitteln und Hilfsmitteln erlaubt. In der Apothekenbetriebsordnung werden die sogenannten apothekenüblichen Waren aufgezählt, dazu gehören Medizinprodukte, Mittel und Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern, Mittel zur Körperpflege, Chemikalien, Reagenzien, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel etc.

Eingeteilt werden die Medikamente in: Rezeptpflichtig, Apothekenpflichtig und freiverkäufliche Arzneimittel, wobei die letzteren meist keinen grossen Einfluss auf die Gesundheit haben. Die Drogeriemärkte verkaufen vor allem Kosmetika und derartiges sowie einige freiverkäufliche Arzneimittel. Dies ohne jegliche Gesundheitsberatung und häufig auch ohne Fachpersonal: den Drogisten gibt es in Deutschland leider praktisch nicht mehr.

Ö: In Österreich gibt es rezeptpflichtige Medikamente in Apotheken, aber auch freiverkäufliche Medikamente dürfen nur in der Apotheke verkauft werden.  Eine Apotheke darf auch andere Gesundheitsprodukte verkaufen – eigentlich alles, was mit “Gesundheit“ zu tun hat, also auch Bücher, Schuhe etc. und auch als Paketannahmestelle oder derartiges dienen. Manche Apotheken bieten Kosmetikstudios an – teils in extra Räumlichkeiten.

Was rezeptpflichtig ist oder OTC steht in der Abgrenzungsverordnung. Wenige Arzneimittel (Tees) dürfen auch von Drogerien oder Drogeriemärkten verkauft werden, aber nicht in Selbstbedienung und nur von ausgebildeten Drogisten.


Wer verkauft sonst noch Medikamente?

Reden wir mal über die “Konkurrenz“. Medikamente sind die Spezialität und das Wissensgebiet der Apotheke, sie sind nicht normale Konsumgüter. Trotzdem wird damit gehandelt – nicht nur in der Apotheke. Wer verkauft sonst noch Medikamente?

CH: Die Ärzte. In der Schweiz ist es teils erlaubt, dass die Ärzte selber die Medikamente verkaufen (Selbstdispensation). Uneingeschränkte Selbstdispensation gilt in 14 Kantonen (AI, AR, BL, GL, SG, SZ, TG, LU, NW, OW, UR, ZG, ZH, SO). In 3 Kantonen herrscht ein Mischsystem: Da dürfen es gewisse Ärzte eine Hausapotheke haben, wenn keine Apotheke in der Nähe ist (BE, GR, SH). In 9 Kantonen ist die ärztliche Medikamentenabgabe ganz verboten: AG, BS, GE, FR, JU, NE, VD, VS, TI – wobei selbst da Ausnahmeregelungen existieren. Das ist übrigens in Europa und auch weltweit die Norm: Es entspricht einer Gewaltentrennung: “Wer verschreibt, verkauft nicht", dies, um finanzielle Fehlanreize zu verhindern. Dies ist auch die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Organisation für Sicherzeit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE).

Versandhandel mit Medikamenten ist eigentlich verboten. Es existieren allerdings spezielle Versandapotheken mit Erlaubnis. Einschränkung: Es braucht bei jeder Abgabe ein Rezept, auch für OTC Arzneimittel, und das Rezept muss von einem Arzt ausgestellt sein, der den Patienten persönlich gesehen hat.

Drogerien dürfen in abgelegen Gebieten ohne Apotheke einen Teil der Liste C Arzneimittel verkaufen – dafür braucht es eine Erlaubnis.

D: Es gibt keine Selbstdispensation in Deutschland, den Ärzten ist es verboten selber Medikamente zu verkaufen oder abzugeben (ausgenommen Ärztemuster).

Der Versandhandel ist erlaubt, für rezeptpflichtiges und OTC (ohne Rezept erhältlich) Medikamente. Apotheken, die Versandhandel betreiben, brauchen dafür eine Zulassung.

Drogerien gibt es als solche nicht mehr, nur noch Drogeriemärkte. Diese dürfen keine Medikamente verkaufen, aber Arzneiprodukte ohne Zulassung, respektive freiverkäufliche Arzneimittel. Und davon gibt es immer mehr: Meerwassersprays, Baldrian-, Johanniskraut, Mineral- und Vitamintabletten etc.

Ö: Bestimmte Ärzte in Österreich dürfen dispensieren: Meist in kleinen Gemeinden mit Vorschrift, dass die nächste Apotheke weiter entfernt ist als 4 km.

Versandhandel ist erlaubt für Apotheken, aber nur für OTC Medikamente (ohne Rezept).

In den Drogerien sind die laut Abgrenzungsverordnung freiverkäuflichen Arzneimittel erhältlich.


Wie wird die Apotheke finanziert?

In Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt: Der Staat unterstützt die Apotheken finanziell NICHT. Sie müssen als Geschäfte selbsttragend sein, ansonsten existieren sie nicht. Die Inhaber haften mit ihrem privaten Vermögen. Da die Preise der Medikamente, die von den Krankenkassen übernommen werden, gesetzlich reguliert sind (und stetig sinken), ist es eine Mischkalkulation mit der Marge (die vor allem die freiverkäufliche Medikamente bringen) und Leistungsabgeltungen / Pauschalen auf rezeptpflichtige Medikamente und Leistungen. Um eine Apotheke rentabel betreiben zu können, benötigt der Inhaber einen Geschäftssinn. Jeder Apotheker kann überall eine Apotheke eröffnen – das ist der Grund für manch hohe Apothekendichte an einem Standort, wenn es dort zum Beispiel viele Ärzte gibt. Und das ist auch auch der Grund, weshalb es an Orten, wo es zu wenig Laufkundschaft gibt (oder überhaupt Anzahl möglicher Patienten) kaum mehr welche hat.

CH: In der Schweiz erfolgt die Abgeltung der Arbeit der Apotheke bei rezeptpflichtigen Medikamenten, die von der Krankenkasse übernommen werden, hauptsächlich in Form von Pauschalen, abgekoppelt vom (gesetzlich vorgeschriebenen) Medikamentenpreis. Es gibt zwei Pauschalen, Checks genannt, zusammen kommen sie auf CHF 7.55. Der Bezugscheck von CHF 3.25 wird insbesondere für die Führung eines Patientendossiers und dessen Interpretation verrechnet (Interaktion, Mengenkontrolle, Missbrauchskontrolle). Er wird nur einmal pro Patient und pro Tag verrechnet, auch wenn mehrere Bezüge an einem Tag stattfinden. Mit dem Medikamentencheck von CHF 4.30, der pro Rezeptzeile anfällt, wird die Überprüfung des Rezeptes und die Beratung des Patienten bezüglich Dosierung, Risikofaktoren, Interaktionen etc. abgegolten. Diese Checks werden auch von der Krankenkasse übernommen, wobei bei der Abrechnung der Krankenkasse noch ein Rabatt (Effizienzbeitrag) von 2.5% gegeben wird.

Weitere von der Krankenkasse übernommene Leistungen (wenn auf Rezept verordnet): Notfalldienstpauschale (CHF 17.30), Compliancepauschale (für das Richten eines Wochen-Dosetts, Einnahmekontrolle in der Apotheke, kontrollierte Teilabgabe einer Packung, Ersatz von Originalmedikamenten durch Generika (Abhängig von der Preisdifferenz, bei Verordnung des Originals und nur am Anfang der Umstellung), Methadon-Substitition, Polymedikationscheck (Medikationsmanagement).

Herstellung von Individualrezepturen: Diese werden gemäss ALT (Arzneimittelliste mit Tarif) abgegolten.

Andere Leistungen wie Messungen von Blutzucker, Blutdruck oder Blutlipiden, bestimmte erweiterte Abklärungen, Impfen in der Apotheke etc. muss der Patient noch selber bezahlen. Da sind aber Bemühungen im Gang, dass die Krankenkassen das in Zukunft übernehmen.

D: Die Preisbildung in Deutschland für verschreibungspflichtige Arzneimittel erfolgt nach der Arzneimittelpreisverordnung: Auf das Fertigarzneimittel kommt bei der Abgabe in der Apotheke auf den Einkaufspreis ein Festzuschlag von 3 Prozent und eine Pauschale von EUR 8.35 sowie 16 Cent, die zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sind (Notdienstfond). Auch dazu kommt die Mehrwertsteuer von derzeit 19% zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse minus EUR 1.77 Grosskundenrabatt.

Die Notdienstgebühr für die Inanspruchnahme des Notdienstes beträgt EUR 2.50. Der Notdienst, den die Apotheken verpflichtet sind zu leisten, wird aus dem Notdienstfond unterstützt. Die Pauschale, die die Apotheke aus diesem Fond bekommt, beträgt ca. EUR 200 für einen 24 Stunden Notdienst (dies entspräche einem Mindestlohn von EUR 8.84 pro Stunde Arbeit).

Individualrezepturen sind an die Krankenkasse abrechnenbar, wenn auf Rezept und mit rezeptpflichtigen Wirkstoffen, aber der Arbeitsaufwand dafür wurde bisher nicht adäquat vergütet, weshalb das ein Verlustgeschäft ist. Seit Mai 2017 ist die Vergütung etwas verbessert worden.

Leistungen wie Messen von Blutdruck, Blutzucker, oder Cholesterin macht die Apotheke, muss allerdings vom Patienten selber bezahlt werden. Dafür entfallen die Gebühren für den Arztbesuch.

Ö: Die Arbeitsabgeltung in den Apotheken in Österreich wird ebenfalls querfinanziert über Arzneimittelverkauf. Abgeltung nur durch “Spanne“, also den Medikamentenpreis. Diese Spanne ist degressiv, d.h. je teureres Medikament, desto weniger Spanne.

Der Notfalldienst wird durch die Apotheken selbst finanziert und damit über die Arzneimittel. Kleine Apotheken, die viele Dienste pro Jahr machen, werden aus einem Fonds (der von allen Apotheken gefüttert wird) unterstützt. In diesen zahlen alle Apotheken ein und es wird auf Antrag ausgezahlt. Wenn der Arzt auf dem Rezept “Expeditio nocturna“ notiert, bezahlt die Krankenkasse eine kleine Dienstleistungsgebühr.

Medikationsmanagement wird derzeit von einer Privatversicherung für ausgewählte Kunden gezahlt. Der Rest der Leistungen (wie Blutzuckermessung, Blutdruck etc.) muss vom Patienten noch selber übernommen werden. Für die Abgabe von Opioid-Substitutionsmittel gibt es eine kleine Dienstleistungsgebühr.

Magistrale Anfertigungen (Individualrezepturen) werden von der Krankenkasse bezahlt, allerdings ist es bei weitem nicht kostendeckend.


Wann und was bezahlt die Krankenkasse?

Da es unzählige Krankenkassen gibt und der Arbeitsaufwand die einzelnen Rezepte den Kassen abzurechnen sehr hoch ist, wird das heute meist in Abrechnungszentren ausgelagert, die von den einzelnen Apotheken bezahlt werden. Aber was bezahlt die Krankenkasse? Und wie?

CH: Medikamente und Hilfsmittel in der Schweiz sind in Listen unterteilt, wie sie übernommen werden. SL = Spezialitätenliste (für Medikamente) und MiGeL (für Hilfsmittel), sowie ALT (für Individualrezepturen) für die von der Grundversicherung übernommenen. NLP = Nichtlistenprodukte für die (teilweise) von der Zusatzversicherung übernommenen. Dann gibt es noch Produkte, die sich auf keiner Liste finden und (deshalb) nicht übernommen werden. Ausländische Medikamente werden der Apotheke nicht vergütet (ausser in definierten Ausnahmefällen oder wo die Kostenübernahme vorher bestätigt wurde).

Der Patient hat eine Franchise (Teil, den er in jedem Fall selber bezahlt) und einen Selbstbehalt (meist 10% – ausser einige Medikamente, wo wesentlich günstigere Generika existieren, dann beträgt der Selbstbehalt 20%). Pro Jahr muss maximal CHF 700 Selbstbehalt bezahlt werden.

Die Apotheke kann zusammen mit dem Patienten die Generika selbst auswählen aufgrund wirtschaftlicher und medizinischer Kriterien.

Die Apotheke kann die Medikamente und Mittel bei den meisten Kassen direkt abrechnen, benutzt aber wegen der Bürokratie Abrechnungszentren (wie die IFAK und OFAC). Der Krankenkasse werden dabei 2.7% Rabatt gegeben. Die Krankenkasse rechnet Selbstbehalt und Franchise danach selbst mit ihrem Patienten ab.

Manche Krankenkassen haben keinen Vertrag mit den Apotheken gemacht, wodurch der Patient die Medikamente selber in der Apotheke bezahlen muss und die Rechnung danach der Krankenkasse einschicken. Dies sind meist die Kassen mit den niedrigsten Prämien. Dies lohnt sich allerdings nur, wenn sehr wenige oder keine Medikamente bezogen werden müssen.

D: In Deutschland existieren Listen mit Medikamenten (und Grössen) je nach Krankenkasse, was übernommen wird. Dank der sogenannten Rabattverträge bestimmt die Krankenkasse welches Generikum von welchem Hersteller gerade bezahlt wird, deshalb gibt es für den Patienten da häufig grosse Wechsel.

Die Apotheker machen für die Krankenkassen kostenlos das Inkasso und ziehen die Zuzahlungen für die Krankenkassen bei den Patienten ein. Zuzahlung sind mindestens EUR 5, maximal EUR 10 (bzw. eigentlich 10% des Verkaufspreises eines Medikamentes, die der Patient selbst bezahlt). Die Höhe der Zuzahlung liegt bei maximal 2% des Jahresbruttoeinkommens, bei Chroniker sind es maximal 1%.

Die Apotheke tritt für die Pharmazeutischen Hersteller in Vorleistung für den Herstellerrabatt, welcher als Sparbeitrag von der pharmazeutischen Industrie an die Krankenkasse geleistet wird. Gibt es dort Unstimmigkeiten zwischen Pharmazeutischer Industrie und den Krankenkassen, ist der Apotheker der Dumme, der bezahlen muss für etwas, womit er nichts zu tun hat. Ausserdem gibt es das sogenannte Nullretax Verfahren: Dies bedeutet, dass die Krankenkasse etwa 1 Jahr nach Abgabe des Medikamentes an den Patienten feststellt, das die Apotheke bei der Abgabe gegen eine Bestimmung aus den Arzneimittellieferverträgen verstossen hat (wie zum Beispiel nicht das Medikament der Firma aus dem Rabattvertrag abgegeben hat) und daher die Krankkasse gar nichts für das Medikament bezahlt. Der Hersteller hat sein Geld vom Apotheker bekommen, der Patient sein benötigtes Medikament auf welches er Zuzahlung bezahlt hat und die Krankenkasse bezahlt NICHTS.

Importquote: Nach Vorschriften der Krankenkassen muss ein Teil der Medikamente, die abgegeben werden aus dem Ausland importiert sein. Nicht-erfüllen der Importquote gibt auch Abzüge an dem, was die Krankenkassen der Apotheke zurückvergütet.

Privatpatienten müssen in der Apotheke ihre Medikamente selber bezahlen und danach selber der Krankenkasse einschicken.

Ö: Die Medikamente sind in Österreich laut Erstattungskodex (EKO) in sogenannte Boxen eingeteilt, die bestimmen, ob es von der Krankenkasse übernommen wird. Grüne Box: Krankenkasse zahlt immer. Gelbe Box: Der Arzt muss das ausreichend dokumentieren und eventuell der Krankenkasse anmelden, damit das übernommen wird – Ein Krankenkassenarzt entscheidet dann über die Übernahme. Rote Box: darin finden sich die Mittel, deren Übernahme beantragt, die aber noch nicht eingeteilt wurden. Auch die Magistralrezepturen sind in der EKO. Es gibt auch die NoBox für Mittel, die nicht übernommen werden.

Eine gemeinsame Einrichtung der Apotheken (die Pharmazeutische Gehaltskasse) sammelt die Abrechnungen der Apotheken (elektronisch) und schickt das der Krankenkasse um sich das Geld zurückzuholen und es den Apotheken zurückzuzahlen.

Diese Gehaltskasse betreibt übrigens auch das Umlagensystem für die Gehälter der Pharmazeuten: Die Apotheke zahlt der Gehaltskasse für jeden Apotheker egal wie alt den gleichen Beitrag ein und die Gehaltskasse verteilt das dann nach Dienstjahren – dabei ist es egal, wo der Apotheker arbeitet (Land oder Stadt).


Umgang mit rezeptpflichtigen Medikamenten: Sind Mehrfachabgaben oder ein Bezug ohne Rezept möglich?

Das erscheint mir einer der auffälligsten Unterschiede in den verschiedenen Gesundheitssystemen. Im Prinzip lässt es sich auf “Wieviel Kompetenz / Verantwortung hat der Apotheker?“ herunterbrechen. Medikamente werden nicht ohne Grund als rezeptpflichtig eingeteilt – es geht dabei nicht immer um den Inhaltsstoff und dessen Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen, sondern auch um die Indikation, also: Wozu man etwas braucht. Und während die Diagnose klar in ärztliche Hand gehört, wird das bei weiterführender Therapie unterschiedlich gehandhabt, wer das jetzt macht, respektive wie lange therapiert wird, ohne dass der Patient den Arzt sieht.

CH: Dauerrezepte sind in der Schweiz möglich und häufig – sie müssen vom Arzt entsprechend gekennzeichnet werden. Damit sind Bezüge (auch via Krankenkasse abrechnenbar) bis maximal 1 Jahr nach dem Ausstellen möglich – (mit der entsprechenden Menge). Es gibt Medikamente mit Limitationen: Einschränkungen in der Dauer und welche Menge übernommen wird von der Krankenkasse. Aber auch ohne Dauerrezept-Vermerk darf die Apotheke (ausser bei Liste A Medikamenten und Vermerk “ne repetatur“ NR) innerhalb von einem Jahr nach Ausstellungsdatum einmalig eine Wiederholung auf ein bestehendes Rezept machen und auch das wird von der Krankenkasse übernommen.

Fall (noch) kein Rezept für ein Medikament vorliegt, liegt es hier in der Verantwortung des Apothekers zu entscheiden, ob eine Abgabe möglich ist. Im Gesetz ist ausdrücklich eine “Abgabe im Ausnahmefall“ erlaubt. Sie muss nach entsprechender Abklärung durch den Apotheker mit entsprechender Kompetenz erfolgen und dokumentiert werden. Meist handelt es sich hier auch um die Weiterführung einer bestehenden Therapie. Normalerweise wird durch den Patienten für den Vorbezug ein Rezept nachgereicht, auch damit das Mittel der Krankenkasse verrechnet werden kann. Seit zwei Jahren bieten einige Krankenkassen ein neues Versicherungsmodell an: Analog zum sogenannte Hausarztmodell bestehen nun Hausapotheken-Modelle, bei dem ein Patient eine Apotheke als erste Anlaufstelle wählt, bevor er zum Arzt geht und erhält so Rabatt auf die Grundversicherung. Falls auf diese Weise versichert, kann die Apotheke dem Patienten auch direkt Medikamente aus der Grundversicherung abgeben, die dann auch von dieser übernommen werden - ohne Arztbesuch! Hierfür existieren bislang 25 speziell erarbeitete Algorithmen, die in Zusammenarbeit mit Ärzten entwickelt worden sind. Beispiele: Harnwegsinfektion, Bindehautentzündung, Zeckenstich, Ekzeme u.a.

D: In Deutschland gibt es keine Dauerrezepte bei den von der Krankenkasse übernommenen Rezepten. Ausnahmen sind möglich bei den Privatrezepten, die von den Patienten selber bezahlt werden. Dabei werden dann mehrere Verpackungseinheiten verordnet, die der Patient auch “stückchenweise“ abholen kann. Die “Haltbarkeit“ eines Privatrezeptes legt der Arzt fest – wenn nichts draufsteht kann man ein Rezept nach dem Ausstellungstag innert 3 Monaten einlösen. Kassenrezepte muss man innert 1 Monat einlösen.

Die Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten ohne Rezept ist gesetzlich verboten. Auch als Vorbezug und auch im Notfall ist das nicht möglich. Apotheker, die das trotzdem machen, machen sich strafbar. Es braucht deshalb immer ein Original-Rezept. Keine Kopie und kein Fax. Eventuell kann ein Medikament auf Faxrezept oder telefonische Ankündigung des verschreibenden Arztes abgegeben werden, wenn das Originalrezept unverzüglich (also spätestens am nächsten Tag) nachgereicht wird.

Ö: Wenn die Krankenkasse in Österreich das Rezept bezahlt, darf es nur einmal eingelöst werden. Es muss wieder neu ausgestellt (und bei Bedarf auch bewilligt) werden. Bei Privatrezepten, wo vom Kunden gezahlt wird, können die Medikamente im Normalfall innerhalb eines Jahres 6 Mal bezogen werden (Ausgenommen Suchtgifte und spezielle Medikamente oder der Arzt schreibt ausdrücklich darauf “Ne repetatur“)

Es liegt hier in der Verantwortung des Apothekers Rezeptpflichtiges ohne Rezept abzugeben, allerdings nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung (siehe Notfallparagraph). Vorbezüge nennt man in Österreich “Einsatz“. Der Apotheker kann die kleinste Packung abgeben und der Patient muss dann ein Rezept “nachbringen“.


© Copyright Pharmama.ch - 14. Juni 2017
Überarbeitet von Pharmapro (für die Angaben zum Schweizer System)

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