Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)
 BERN - Die Krankenversicherer unterstützen den Gesetzesentwurf zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier im Grundsatz, auch wenn sie davon nicht direkt betroffen sind. Indessen sind die vom Gesetz anvisierten Ziele – Verbesserung der Qualität des Behandlungsprozesses, Patientensicherheit sowie Effizienzsteigerung des Gesundheitssystems – zentrale Anliegen auch der Krankenversicherer. Ob damit allerdings letztlich tatsächlich Einsparungen zu erzielen sind, erscheint fraglich.
BERN - Die Krankenversicherer unterstützen den Gesetzesentwurf zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier im Grundsatz, auch wenn sie davon nicht direkt betroffen sind. Indessen sind die vom Gesetz anvisierten Ziele – Verbesserung der Qualität des Behandlungsprozesses, Patientensicherheit sowie Effizienzsteigerung des Gesundheitssystems – zentrale Anliegen auch der Krankenversicherer. Ob damit allerdings letztlich tatsächlich Einsparungen zu erzielen sind, erscheint fraglich.
Grundsätzliches
Das EPDG ist ein Rahmengesetz; erst die konkrete Umsetzung wird die Details aufzeigen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das elektronische Patientendossier kein Instrument der Sozialversicherungen ist, sondern zum Verhältnis zwischen einem Patienten oder einer Patientin sowie einer Gesundheitsfachperson bzw. Gemeinschaft gehört. Die Vorlage beschränkt sich auf die Regelung der Voraussetzungen für die Bereitstellung und den Abruf von Daten zwischen Gemeinschaften, wobei unter Gemeinschaften der Zusammenschluss von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen gelten.
Doppelte  Freiwilligkeit
Diese wird von den Krankenversicherern begrüsst. Die Akzeptanz des elektronischen Patientendossiers soll grundsätzlich auf freiwilliger Basis wachsen. Um aber doch eine gewisse, angemessene Dynamik im System zu erzeugen, erscheint die Verpflichtung der stationären Leistungserbringer, sich zertifizieren zu lassen, sinnvoll. Dabei erscheint die anvisierte Übergangsfrist von 5 Jahren jedoch als eher lang. 
Gesundheitsfachpersonen
Vom Sinn und Zweck her müsste sichergestellt werden, dass -selbstverständlich immer die entsprechende Einwilligung der PatientInnen vorausgesetzt - auch Case Manager und Vertrauensärzte der Versicherer Zugriff auf das elektronische Dossier nehmen können. Der Begriff der Gesundheitsfachpersonen ist deshalb so zu erweitern, dass auch Case Manager und Vertrauensärzte sowie die Ausführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 55 Abs. 1 UVV) und die beratenden Ärzte im Zusatzversicherungsbereich erfasst sind.
Erfahrungsaustausch, Wissenstransfer und Orientierungen über offiziell geplante Vorhaben
Der Einbezug von Krankenversicherern bezüglich Erfahrungsaustausch, Wissenstransfer sowie Orientierungen über offiziell geplante Vorhaben sind insbesondere dann zweckmässig und effektiv, wenn sie nachfolgend direkt oder indirekt betroffen sind. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen. 
Abwicklung
Eine grundsätzliche Möglichkeit zur Patientenidentifikation könnte zwar die Versichertenkarte sein. Je nach deren Ausgestaltung würden so jedoch erhebliche Kosten auf die Krankenversicherer als Kartenherausgeber zukommen. Hier gilt es von Anfang an zu bestimmen, dass die Mehrkosten von denjenigen PatientInnen, die ein elektronisches Patientendossier wünschen, zu  tragen wären, und nicht von der gesamten Versichertengemeinschaft, welche u.U. grossmehrheitlich die Karte für diese Zwecke gar nicht einsetzen will. Zur Authentisierung sollte deshalb in jedem Fall - wie auch im Art. 5 des Gesetzesentwurfs vorgesehen - die AHV-Versichertennummer im Vordergrund stehen. 
Finanzierung
Für die Ausgabe der Zertifikate ist durch Zulassung verschiedener Ausgabestellen ein Angebotsmonopol zu verhindern und ein Wettbewerb zu ermöglichen, um die Kosten möglichst gering zu halten. Nichtsdestotrotz wird die Einführung des Patientendossiers Mehrkosten mit sich bringen, insbesondere durch die hohen Investitionskosten, die Kosten für die Infrastruktur, die Basiskomponenten und den Betrieb. Hier ist sicherzustellen, dass nicht eine Kollektivfinanzierung durch die Prämienzahlenden erfolgt. Investitionen und Betriebskosten sind von jenen Marktteilnehmern zu finanzieren, die auch den entsprechenden betriebswirtschaftlichen Nutzen haben. Monetäre, bzw. tarifliche Anreize zur Umsetzung und Verbreitung eines elektronischen Patientendossiers lehnen wir ab. Die Anreize müssen sich aus besserer Qualität und effizienteren und effektiveren Prozessen ergeben.