Prozess - Medikamenten-Versandhandel - Zur-Rose-CEO freigesprochen


ST. GALLEN - Der CEO der Versandapotheke Zur Rose ist am Mittwoch vom Bezirksgericht Frauenfeld freigesprochen worden. Sowohl der Online-Medikamentenversand sowie die umstrittenen Ärzteentschädigungen werden somit nicht rückwirkend strafrechtlich geahndet.

Zur Rose hatte in den Jahren 2011 bis 2015 nicht-rezeptpflichtige Medikamente auf Bestellung an Kunden versandt, ohne die gemäss Heilmittelgesetz vorgeschriebene ärztliche Verschreibung korrekt durchgeführt zu haben. Zu diesem Schluss kam 2015 bereits das Bundesgericht. Laut Anklageschrift ging es um etwa 143'000 Bestellungen im Umfang von total mindestens 7,15 Millionen Franken.

Auch mit der Auszahlung von Vergütungen an Ärzte verstiess Zur Rose laut einem Bundesgerichtsurteil von 2014 gegen das damalige Heilmittelgesetz. Laut Anklage erhielten in den Jahren 2010 bis 2014 rund 6400 Ärzte insgesamt über acht Millionen Franken an solchen Entschädigungen. Nach den Bundesgerichtsurteilen stellte Zur Rose die umstrittenen Geschäftspraktiken ein.

Die Privatklägerin, der Apothekerverband PharmaSuisse, führte ins Feld, dass sich Zur Rose damit in unlauterer Weise einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe. Auch sei durch die ungenügende medizinische Beratung beim Online-Versand die Gesundheit der Kunden bedroht gewesen.

Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach die Zur Rose-Gruppe und ihren CEO Walter Oberhänsli von allen Anklagepunkten frei. Eine rückwirkende Ahndung der widerrechtlichen Geschäftstätigkeiten sei nicht zulässig. Bis zu den Bundesgerichtsurteilen sei das Geschäftsmodell durch sämtliche kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsenscheide legal gewesen.

Keine Gesundheitsgefährdung

Eine konkrete Gesundheitsgefährdung habe nie vorgelegen. Zudem sei aus der kantonalen Bewilligung des Versandhandels von 2000 nicht klar definiert gewesen, wie ein ärztliches Rezept für nicht-rezeptpflichtige Medikamente zustande kommen müsse. Entsprechende Vorgaben regelte das Bundesgericht erst 2015.

Auch bezüglich der umstrittenen Ärzteentschädigungen folgte das Bezirksgericht den Argumenten der Verteidigung. Die entschädigten Tätigkeiten - Neukundenerfassung, Dossierchecks und Interaktionskontrolle - seien nicht bereits durch den Ärztetarif Tarmed abgegolten.

Da sich die damalige Geschäftstätigkeit von Zur Rose bis zu den Bundesgerichtsurteilen 2014 respektive 2015 im legalen Rahmen bewegt haben, seien auch die Vorwürfe unlauteren Wettbewerbs seitens PharmaSuisse nicht haltbar.

Zur Rose-CEO Walter Oberhänsli zeigte sich nach der mündlichen Urteilseröffnung erleichtert: "Zum Glück lässt sich der wirtschaftliche und technologische Fortschritt nicht per Gericht aufhalten." Der dringende Bedarf einer weitergehenden Digitalisierung im schweizerischen Gesundheitssystem komme gerade während der Corona-Krise prononciert zum Ausdruck.

PharmaSuisse konsterniert

Bei PharmaSuisse ist die Enttäuschung gross. In einer Medienmitteilung liess der Verband verlauten, dass Zur Rose bewusst geltendes Recht umgangen habe. Das Geschäftsmodell sei ohne Fachberatung oder individuelle Betreuung einzig an Umsatz und Gewinn orientiert. Das Urteil sende das Signal aus, Unternehmer müssten sich nicht an Gesetze halten.

Gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA gab PharmaSuisse an, den Fall nicht ans Obergericht weiterziehen zu wollen. Die Gerichtskosten werden aufgrund des Freispruchs vom Kanton Thurgau übernommen. Walter Oberhänsli wird mit 30'000 Franken entschädigt.

Quelle: SDA / Keystone - 13.01.2021, Copyrights Bilder: Adobe Stock/© 2021 Pixabay

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