Überschussmodell Sympany: Fehlende Gesetzesgrundlage vor 2016


LAUSANNE - Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat dem Krankenversicherer Sympany zurecht untersagt, den Versicherten für das Geschäftsjahr 2013 Überschüsse zurückzuzahlen. Dafür bestand keine gesetzliche Grundlage, wie das Bundesgericht entschieden hat.

Im April 2014 gab der Geschäftsführer der Sympany bekannt, dass man den Versicherten in drei Prämienregionen (Bezirke Bern und Biel, Stadt Zürich und Kanton Solothurn) Überschüsse aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr auszahlen wolle.

Das BAG untersagte dies der Krankenkasse, worauf diese erfolglos ans Bundesverwaltungsgericht gelangte. Nun kommt auch das Bundesgericht in einem am Freitag publizierten Urteil zum Schluss, dass das damals gültige Krankenversicherungsgesetz (KVG) ein solches Ausschüttungs-Modell nicht zuliess.

Wie das Bundesgericht in seinen Erwägungen schreibt, regle das KVG die obligatorische Krankenpflegeversicherung vollständig und detailliert - insbesondere bezüglich der Prämien und Leistungen. So dürften Tarife erst angewandt werden, nachdem sie vom BAG genehmigt worden seien. Eine Teilrückerstattung komme faktisch einer nachträglichen Prämiensenkung gleich.

Neue Regelung ab 2016

Mit dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) hat sich die Ausgangslage geändert. Das Gesetz sieht ausdrücklich einen Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen vor. Die Höhe eines entsprechenden Ausgleichs muss vom Versicherer beantragt und begründet werden.

Die neue Regelung ermöglicht ein Gleichgewicht zwischen Prämien und Kosten. Bei Sympany kamen so im Jahr 2016 12'000 Grundversicherte in den Kantonen Aargau, Freiburg und Schaffhausen in den Genuss einer Auszahlung.


Quelle: SDA - 03.02.2017

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